Gesetzliche Grundlagen

Die Entwicklung der Kindertagespflege wurde insbesondere seit der Wiedervereinigung immer wieder gesetzlich verankert, modifiziert und gestärkt. Das achte Sozialgesetzbuch (SGB VIII), das auch Kinder – und Jugendhilfegesetz (KJHG) genannt wird und im Rahmen einer Novellierung den Namen KICK bekommen hat, bildet u.a. die gesetzliche Grundlage für Tageseinrichtungen und Tagespflege. 
Hier die einschlägigen Paragrafen aus dem SGB VIII:

§ 22 regelt
die Grundsätze der Förderung  u.a. mit dem Auftrag zur Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes in der Kindertagesbetreuung und gilt gleichermaßen für die Tageseinrichtung wie auch für die Tagespflege (vgl. 2.1).

§ 23 regelt
die Förderung in der Kindertagespflege (vgl. 3.4.1).

§ 24 regelt
insbesondere den Anspruch auf Förderung für Kinder ab dem ersten Lebensjahr in Tageseinrichtungen und Tagespflege.

§ 43 regelt
die Voraussetzungen zur Erteilung der Pflegeerlaubnis (vgl. 2.1).

Zu erwähnen gilt es  auch § 8a SGB VIII, der den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung beschreibt sowie das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) welches ausschließlich in Nordrhein-Westfalen gilt und die rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen der Kinderbetreuung in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege in NRW regelt. 

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